Die aktuelle Geschäftsordnung wurde auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung (MV) am 20. Februar 2020  im Rahmen des 34. Deutschen Krebskongress in Berlin beschlossen.

Folgende Änderungen der Geschäftsordnung wurden dabei beschlossen:

  • Anstelle des Vorstandes mit 9 Personen wird künftig ein Vorstandsgremium mit 5 Personen gewählt. Die gewählten Vorstandsmitglieder bestimmen aus ihrer Mitte den Vorstandssprecher/die Vorstandssprecherin. Dieser/diese bestimmt seinen/ihren Stellvertreter.  (Punkt 6.2, 7.4)
  • Anstelle einer Briefwahl wird künftig durch ein elektronisches Wahlverfahren mittels einer rechtssicheren Online-Wahl in geheimer Wahl für eine Wahlperiode gewählt (Punkt 7.1)
  • Anstelle der Brief-Wahlunterlagen und Stimmzettel wird die Wahlaufforderung per E Mail versendet. Mitglieder, deren Mail Adresse nicht vorliegt, erhalten die Wahleinladung per Post. In Ausnahmefällen ist eine Briefwahl auf Anfrage weiterhin möglich. (Punkt 7.2)
  • Bei vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wird anstelle einer weiteren Verteilung der Funktionen, ein Ersatz der Reihe nach, aus den nicht gewählten Mitgliedern, unter Berücksichtigung der Höhe der erreichten Stimmenzahlen nachrücken. (Punkt 7.6)

Geschäftsordnung der Konferenz Onkologischer Kranken- und Kinderkrankenpflege (KOK)

Eine Arbeitsgemeinschaft in der Deutschen Krebsgesellschaft e.V.

1. Name, Rechtsform, Sitz und Zweck der Arbeitsgemeinschaft

1.1 Die Arbeitsgemeinschaft führt den Namen „Konferenz Onkologischer Kranken- und Kinderkrankenpflege“ (nachfolgend „KOK“).

1.2 Die KOK ist eine Arbeitsgemeinschaft in der Deutschen Krebsgesellschaft e.V. (nachfolgend „DKG“) und führt ihre Geschäfte im Einklang mit der Satzung der DKG, in der jeweils gültigen Fassung und hat ihren Sitz am Sitz der DKG.

1.3 Durch die Tätigkeit der KOK soll die onkologische Pflege als Teilgebiet der Onkologie und die Arbeit der Medizinischen Fachangestellten gefördert werden. Die KOK erhebt den Anspruch der Wissenschaftlichkeit.

1.4 Zweck der KOK ist es, die Qualität der Pflege und Betreuung krebskranker Menschen durch die Weiterentwicklung der Pflegepraxis und die Förderung der Pflegewissenschaft und -forschung zu verbessern. Ferner soll die Zusammenarbeit aller Personen gefördert werden, die sich sowohl praktisch als auch wissenschaftlich mit der onkologischen Pflege befassen und die als Medizinische Fachangestellte im onkologischen Bereich tätig sind.

Um diese Ziele zu verfolgen, entfaltet die KOK in erster Linie folgende Tätigkeiten:

  • Entwicklung, Förderung, Implementierung und Evaluation von Methoden und Verfahren für die onkologische Pflege,
  • Entwicklung und Förderung der Berufsbilder der onkologisch Pflegenden und der Medizinischen Fachangestellten in der Onkologie zur Verbesserung der Versorgung krebskranker Menschen,
  • Förderung der Bildung in der onkologischen Pflege und der Medizinischen Fachangestellten,
  • Förderung und Umsetzung pflege- und gesundheitswissenschaftlicher Erkenntnisse in die Praxis,
  • Förderung von Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung in der onkologischen Pflege,
  • Vertretung und Förderung berufspolitischer Interessen in der onkologischen Pflege,
  • Durchführung pflege- und gesundheitswissenschaftlicher Veranstaltungen mit onkologischem Schwerpunkt,
  • Information, Beratung und Unterstützung in Fragen der onkologischen Pflege, insbesondere von Leistungsempfängern der Pflege, der Öffentlichkeit und der DKG,
  • Intensivierung der Zusammenarbeit und der Vernetzung wissenschaftlicher Gremien in der onkologischen Pflege auf nationaler und internationaler Ebene.

2. Mitgliedschaft

Grundsätzlich regelt die Mitgliedschaft die Satzung der DKG. Mitglieder können sein Pflegende in der Onkologie, Medizinische Fachangestellte in der Onkologie, im Kontext der onkologischen Pflege pädagogisch und wissenschaftlich tätige Personen.

3. Mitgliedsbeiträge

Die Höhe der Jahresbeiträge wird von der Delegiertenversammlung der DKG durch Beschluss bestimmt.

4. Rechte der Mitglieder

Jedes ordentliche Mitglied der KOK hat das Recht:

4.1 an der Mitgliederversammlung der KOK teilzunehmen,

4.2 sich aktiv und passiv an Wahlen zu beteiligen,

4.3 Anträge an den Vorstand der KOK und an die Mitgliederversammlung zu stellen,

4.4 in die von Sitzungen und Beschlüssen angefertigten Niederschriften Einsicht zu nehmen.

5. Beendigung der Mitgliedschaft

Die Beendigung der Mitgliedschaft regelt die Satzung der DKG.

6. Organe der KOK

Die Organe der KOK sind:

6.1 die Mitgliederversammlung,

6.2 der Vorstand, bestehend aus 5 Mitgliedern mit den Funktionen des/der Sprechers/Sprecherin, des stellvertretenden Sprechers/der stellvertretenden Sprecherin sowie bis zu 3 weiteren Vorständen.

7. Wahl des Vorstands

7.1 Die Mitglieder des Vorstands werden aus den Reihen der ordentlichen Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit durch elektronisches Wahlverfahren mittels einer rechtssicheren Online-Wahl in geheimer Wahl für eine Wahlperiode gewählt. Der Wahlvorgang wird vom Vorstand vorbereitet. Der Vorstand  nominiert auf der Basis von Vorschlägen und Bewerbungen die Kandidaten. Vorschläge und Bewerbungen zur Wahl der Vorstandsmitglieder müssen mind. 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen sein.

7.2 Vor dem Versand der Wahlunterlagen beruft der Vorstand drei Mitglieder in einen Wahlausschuss. Die Mitglieder des Wahlausschusses sind nicht wählbar. Der Wahlausschuss ernennt aus den eigenen Reihen einen Wahlvorstand. Die Wahl-Einladungen werden bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung an die Mitglieder per E-Mail versendet. Mitglieder, deren Mail Adresse nicht vorliegt, erhalten die Wahleinladung per Post. In Ausnahmefällen ist eine Briefwahl auf Anfrage weiterhin möglich. Stimmen, die bis zum Vortag der Mitgliederversammlung eingegangen sind, werden bei der Wahl berücksichtigt. Die Wahlergebnisse gibt der Wahlvorstand während der Mitgliederversammlung bekannt.

7.3 Der Vorstand wird regelhaft alle 4 Jahre im September neu gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich

7.4 Die gewählten Vorstandsmitglieder bestimmen aus ihrer Mitte den Vorstandssprecher/ die Vorstandssprecherin. Dieser/ diese bestimmt seinen/ihren Stellvertreter.

7.5 Der Vorstand bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt

7.6 Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds, wird ein Ersatz der Reihe nach, aus den nicht gewählten Mitgliedern, unter Berücksichtigung der Höhe der erreichten Stimmenzahlen nachrücken.

8. Mitgliederversammlung

8.1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan der KOK.

8.2 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt, und zwar in der Regel im Monat September. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt mindestens 8 Wochen vorher durch Benachrichtigung der Mitglieder mit Angabe einer vorläufigen Tagesordnung. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand der KOK geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied zugegen, bestimmt die Mitgliederversammlung eine Versammlungsleitung aus ihren Reihen.

8.3 Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf durch den Vorstand einberufen. Ebenfalls wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder der KOK schriftlich unter Angabe von Grund und Ziel eine außerordentliche Mitgliederversammlung verlangt, muss diese innerhalb von sechs Wochen einberufen werden.

8.4 Der Mitgliederversammlung obliegen:

  • die Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts des Vorstandes
  • die Entlastung des Vorstandes
  • die Bekanntgabe der Ergebnisse der Vorstandswahlen
  • die Änderung der Geschäftsordnung auf Grundlage der DKG-Satzung
  • Abstimmungen über gestellten Anträge
  • die etwaige Auflösung der Arbeitsgemeinschaft.

8.5 Anträge an die Mitgliederversammlung müssen schriftlich mindestens 4 Wochen vorher beim Vorstand eingegangen sein. Dieser legt sie der Mitgliederversammlung vor. Anträge, die verspätet eingebracht wurden, werden zwar entgegengenommen, doch die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit, ob sie sofort oder zu einem späteren Zeitpunkt bearbeitet werden.

8.6 Bei der Abstimmung in der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende ordentliche Mitglied eine Stimme.

8.7 Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind Niederschriften anzufertigen, die von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden.

9. Aufgaben des Vorstands

9.1 Leitung der KOK nach Maßgabe der Geschäftsordnung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

9.2 Festsetzung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Mitgliederversammlung und der Vorstands- und Beiratssitzungen,

9.3 Die Vertretung der Interessen der KOK in der Sektions- und Delegiertenversammlung regelt die Satzung der DKG,

9.4 von geeigneten Personen und Stellen Beihilfe zur Förderung des Zwecks der KOK zu erbitten und über deren Annahme zu entscheiden,

9.5 Entscheidung über die Verwendung der Mittel der KOK unter Beachtung der Ziele der KOK und der DKG und deren Berichterstattung dem Beirat und der Mitgliederversammlung gegenüber,

9.6 Bericht über die Tätigkeiten der KOK auf der Mitgliederversammlung.

9.7 Über die Entscheidungen des Vorstandes und Sitzungen sind Niederschriften anzufertigen und von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstandes zu unterzeichnen.

9.8 Koordinierende Geschäftsführung der KOK Die Aufgaben der Geschäftsführung werden durch eine Stellenbeschreibung geregelt, die durch den Vorstand der KOK und des Generalsekretärs der DKG erarbeitet wird.

10.  Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung

10.1 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn seine Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen und mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.

10.2 Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß nach § 8.2 eingeladen worden ist. Der Vorstand oder die Versammlungsleitung stellt die Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder fest.

10.3 Über Anträge darf nur abgestimmt werden, wenn dieser Punkt auf der Tagesordnung steht oder nachträglich mit auf die Tagesordnung genommen worden ist.

11. Abstimmung und Wahl

Abstimmungen und Wahlen geschehen, soweit die Geschäftsordnung nicht etwas anderes bestimmt, in der von der Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit beschlossenen Form.

12. Arbeitsgruppen

Es können Arbeitsgruppen mit besonderen Arbeitsschwerpunkten gebildet werden. Anträge zur Bildung von Arbeitsgruppen müssen an den Vorstand gestellt werden. Der Vorstand  entscheidet mit einfacher Mehrheit über die Bildung von Arbeitsgruppen.

13. Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist äquivalent dem Geschäftsjahr der DKG.

14. Auflösung der Arbeitsgemeinschaft

Die Auflösung der KOK kann nur in der Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn mindestens drei Viertel aller Mitglieder anwesend sind und davon mindestens zwei Drittel der Auflösung zustimmen. Wird die Anwesenheit oder ordnungsgemäße Vertretung von drei Vierteln der Mitglieder nicht erreicht, so beschließt diese einen Termin, zu dem eine neue Versammlung – frühestens nach Ablauf eines Monats – einzuberufen ist, die dann mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Wahlberechtigten über die Auflösung beschließt; hierauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.

15. Inkrafttreten

Die Geschäftsordnung löst gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 20.02.2020 die Geschäftsordnung vom 11.09.2015 ab und tritt mit Ausnahme der Bestimmungen gemäß Ziff. 7.1 und 7.2 mit der Wahl des neuen Vorstands im September 2020 in Kraft. Die Änderungen gemäß Ziff. 7.1 und 7.2 treten sofort in Kraft. Die gegenwärtigen Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstands im September 2020 im Amt. Die Geschäftsordnung ist auf der Website der KOK zu veröffentlichen.

gezeichnet

KOK-Vorstand

Kerstin Paradies – Vorstandssprecherin

 

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Logo der DKG – Deutsche Krebsgesellschaft