Vorschläge und Bewerbungen zur Wahl der Vorstands- und Beiratsmitglieder müssen bis 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen sein.
8. Mitgliederversammlung
8.1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan der KOK.
8.2 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt mindestens 8 Wochen vorher durch Benachrichtigung der Mitglieder mit Angabe einer vorläufigen Tagesordnung.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand der KOK geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied zugegen, bestimmt die Mitgliederversammlung eine Versammlungsleitung aus den Reihen des Beirats.
8.3 Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf durch den Vorstand einberufen. Ebenfalls wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder der KOK schriftlich unter
Angabe von Grund und Ziel eine außerordentliche Mitgliederversammlung verlangt, muss diese innerhalb von sechs Wochen einberufen werden.
8.4 Der Mitgliederversammlung obliegen:
• die Wahl des Vorstandes und des Beirates
• die Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts des Vorstandes
• die Entlastung des Vorstandes
• die Änderung der Geschäftsordnung auf Grundlage der DKG-Satzung
• Abstimmungen über gestellten Anträge
• die etwaige Auflösung der Arbeitsgemeinschaft.
8.5 Anträge an die Mitgliederversammlung müssen schriftlich mindestens 4 Wochen vorher beim Vorstand eingegangen sein. Dieser legt sie der Mitgliederversammlung vor. Anträge, die verspätet eingebracht wurden, werden zwar entgegengenommen, doch die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit, ob sie sofort oder zu einem späteren Zeitpunkt bearbeitet werden.
8.6 Bei der Abstimmung in der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende ordentliche Mitglied eine Stimme.
8.7 Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind Niederschriften anzufertigen, die von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden.
9. Aufgaben des Vorstands
9.1. Leitung der KOK nach Maßgabe der Geschäftsordnung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
9.2. Festsetzung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Mitgliederversammlung und der Vorstands- und Beiratssitzungen,
9.3. die Vertretung der Interessen der KOK in der Sektions- und Delegiertenversammlung regelt der Satzung der DKG,
9.4. von geeigneten Personen und Stellen Beihilfe zur Förderung des Zwecks der KOK zu erbitten und über deren Annahme zu entscheiden,
9.5. Entscheidung über die Verwendung der Mittel der KOK unter Beachtung der Ziele der KOK und der DKG und deren Berichterstattung dem Beirat und der Mitgliederversammlung gegenüber,
9.6. Bericht über die Tätigkeiten der KOK auf der Mitgliederversammlung.
9.7. Über die Entscheidungen des Vorstandes und Sitzungen sind Niederschriften anzufertigen und von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstandes zu unterzeichnen.
9.8. Koordinierende Geschäftsführung der KOK
Die Aufgaben der Geschäftsführung werden durch eine Stellenbeschreibung geregelt, die durch den Vorstand der KOK und des Generalsekretärs der DKG erarbeitet wird.